Nach einer weiteren Abklärung an Ort und Stelle stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 2. Dezember 2022 die Herabsetzung der Leistungen auf eine Viertelsrente in Aussicht. Unter Berücksichtigung der dagegen erhobenen Einwände vom 19. Januar 2023 wurde die Rente mit Verfügung vom 8. Februar 2023 auf eine "Viertelsrente" herabgesetzt. 2. 2.1. Am 15. März 2023 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde dagegen und beantragte Folgendes: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 8. Februar 2023 aufzuheben.