Im Rahmen dieses Verfahrens klärte die Beschwerdegegnerin die gesundheitliche Situation ab und führte eine Abklärung an Ort und Stelle durch. Mit Mitteilung vom 20. Juni 2005 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sich keine anspruchserheblichen Änderungen ergeben hätten, weshalb sie unverändert Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Vier weitere Revisionsverfahren ergaben ebenfalls keine anspruchserheblichen Änderungen.