die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese auf das Leistungsbegehren vom 16. Juni 2022 eintrete, dieses materiell prüfe und nach erfolgter Abklärung über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.