6.4. Der Beschwerdeführerin ist es zusammenfassend somit gelungen, eine massgebliche Tatsachenänderung bzw. eine relevante Veränderung des funktionellen Leistungsvermögens seit der Verfügung vom 29. Mai 2020 glaubhaft zu machen. Demnach ist die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Februar 2023 (VB 108) zu Unrecht nicht auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin eingetreten. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2023 aufzuheben und -9-