sondern auch der klinische Befund verändert haben könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_284/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3, wonach auch wenn radiologisch erhobene Veränderungen im Wirbelsäulenbefund ersichtlich sind, sich diese nicht zwingend im Ausmass der funktionellen Einschränkung niederschlagen. Massgebend sei in erster Linie der klinische und nicht der bildgebende Befund). Die Beschwerdeführerin hat somit schon diesbezüglich eine relevante Veränderung des funktionellen Leistungsvermögens glaubhaft gemacht. Dies ist auch aufgrund der Tatsache ersichtlich, dass eine diagnostisch-therapeutische Infiltration durchgeführt werden wird (Sprechstundenbericht von Dr. med.