Im Vergleich zum Zeitpunkt der letzten Beurteilung, bei welcher sowohl eine Diskushernie als auch ein Rezidiv ausgeschlossen werden konnten (vgl. den Radiologischen Befund vom 25. Juni 2018 in VB 64 S. 2, wonach sich lediglich bereits eine "Minimale dorsolateral betonte (…) sowie umschriebene dorsomediale Diskusprotrusion C4/5 mit einem kleinen Anulusriss und mit einer diskreten Eindellung des Spinalkanals" gezeigt habe; vgl. auch die RAD-Beurteilung von Dr. med. B. vom 24. April 2020 in VB 84 und E. 3), ist die breitbasige Diskusprotrusion C 4/5 mit einer dorsomedialen Diskushernie mit Eindellung des Spinalkanals und der anterioren Myelonkontur (Radiologischer Befund von Dr. med.