Diese würde notorisch schwach mit klinischen spinalen Syndromen korrelieren und gelte als Hilfsbefund ohne eigenständigen Krankheitswert. Ohne neurologische Pathologie könne keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht werden. Es seien weder bislang wichtige Aspekte übersehen, unberücksichtigt oder ungewürdigt geblieben noch würden neue bislang unerkannte Tatsachen genannt, die auch nur geringe Zweifel an der Suffizienz der RAD-Einschätzung erwecken könnten (VB 107).