5.2. Die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen legte die Beschwerdegegnerin ebenfalls dem RAD-Arzt Dr. med. B. vor. Dieser legte in der Aktenbeurteilung vom 13. Januar 2023 im Wesentlichen dar, Hyperextensions- und Hauptdruckschmerzen über HWK 4/5 würden klar kein fassbares organisches Substrat der annoncierten Einschränkung darstellen. Die Blockwirbelbildung von HWK 2/3 (Ankylose) und die trotz Operation weiter verbliebenen chronischen cervicospondylogenen Schmerzen hätten ebenso wenig zu einer Funktionseinbusse geführt wie eine theoretisch mögliche cervicospondylogene Überlastung im Segment HWK 4/