Dieser nahm mit der Aktennotiz vom 3. August 2022 dazu Stellung und führte zusammengefasst aus, die im Bericht vom 3. Juni 2022 beschriebene breitbasige Diskusprotrusion C 4/5 mit einer dorsomedialen Diskushernie mit Eindellung des Spinalkanals und der anterioren Myelonkontur habe zu keinerlei objektivierbaren Funktionsdefiziten geführt, weshalb auch keine invalidisierende Erkrankung vorliege. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne bei einem Vergleich der damals (Verfügung vom 29. Mai 2020) und heute vorliegenden Gesundheitsstörungen eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes nicht nachvollzogen werden (VB 100).