5. 5.1. Die Beschwerdegegnerin legte den radiologischen Befund von Dr. med. C. vom 3. Juni 2022 (VB 98) dem RAD-Arzt Dr. med. B. vor. Dieser nahm mit der Aktennotiz vom 3. August 2022 dazu Stellung und führte zusammengefasst aus, die im Bericht vom 3. Juni 2022 beschriebene breitbasige Diskusprotrusion C 4/5 mit einer dorsomedialen Diskushernie mit Eindellung des Spinalkanals und der anterioren Myelonkontur habe zu keinerlei objektivierbaren Funktionsdefiziten geführt, weshalb auch keine invalidisierende Erkrankung vorliege.