Es hätten dabei jedoch sowohl eine Diskushernie als auch ein Rezidiv ausgeschlossen werden können. Objektivierbare pathologische Befunde oder Funktionsdefizite, die eine entsprechende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit plausibilisieren könnten, seien ebenso wenig vorgetragen worden wie anderweitig medizinisch begründete Einwände (VB 84). -5- 4. Den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Neuanmeldung bzw. im Vorbescheidverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: