3. Der als Vergleichszeitpunkt massgebenden Verfügung vom 29. Mai 2020 (VB 86) lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 24. April 2020 zugrunde. Dieser führte zusammengefasst aus, nach am 12. Mai 2016 durchgeführter Operation aufgrund einer voluminösen Diskushernie am Halswirbelkörper (HWK) 5/6 sei die beschriebene Myelonkompression ohne klar abgrenzbares Myelopathiesignal durchgängig asymptomatisch geblieben. Zu keiner Zeit habe klinisch-neurologisch oder bildgebend eine Myelopathie dokumentiert werden können.