2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin einzutreten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Februar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 108) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 16. Juni 2022 (VB 92) eingetreten ist.