1.2. Am 16. Juni 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf starke Schmerzen und eine erneute Diskushernie wiederum bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der IV an. Im Rahmen der daraufhin getätigten Abklärungen holte diese abermals eine Beurteilung ihres RAD ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Februar 2023 nicht ein. 2. 2.1. Am 15. März 2023 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Februar 2023 und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 14.2.2023 sei aufzuheben.