1. 1.1. Die 1990 geborene und zuletzt als Empfangsmitarbeiterin tätige Beschwerdeführerin meldete sich im Juli 2017 erstmals unter Hinweis auf eine zervikale Diskushernie C 5/6 zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Im Rahmen der daraufhin getätigten Abklärungen hielt die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). In der Folge verneinte sie mit Verfügung vom 29. Mai 2020 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.