für April 2021, Fr. 5'545.65 für Mai 2021 und Fr. 5'955.30 für Juni 2021; vgl. vorne E. 3.2.) demnach mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2023 zu Recht abgewiesen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. e VKD ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 200.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.