3.2.8. Die Korrekturen der Arbeitslosenkasse sind damit im Wesentlichen Resultat der in E. 3.1. erwähnten Anpassungen. Ferner nahm die Arbeitslosenkasse Korrekturen bei der Lohnsumme der Mitarbeitenden im Stundenlohn vor. Soweit sich dies überhaupt zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgewirkt hat, waren dieser die massgebenden Umstände aus deren eigenen Arbeitsverträgen (vgl. VB 97 ff.) jedenfalls hinreichend bekannt. Insofern ist auch weder ein Begründungsmangel des Einspracheentscheids (Art. 52 Abs. 2 ATSG) noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ersichtlich.