Daraus resultierte ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung im Betrag von nunmehr Fr. 8'020.80 (Fr. 7'426.65 + Fr. 594.15) statt der bereits ausbezahlten Fr. 13'976.10, was eine Rückforderung von Fr. 5'955.30 ergab (vgl. VB I 49). Die Reduktion des wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfalls von 63.04 % auf 54.33 % resultiert einzig aus der fehlenden Anspruchsberechtigung von C., sind die Soll- und Ist-Stunden doch ansonsten im Total unverändert.