Daraus resultierte ein Anspruch von nunmehr Fr. 7'682.70 (Fr. 7'113.60 + Fr. 569.10) statt der bereits ausbezahlten Fr. 12'679.40, was eine Rückforderung von Fr. 4'996.70 ergab (vgl. VB I 47). Die Reduktion des wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfalls von 61.71 % auf 53.74 % resultiert einzig aus der fehlenden Anspruchsberechtigung von C., sind die Soll- und Ist- Stunden doch ansonsten im Total unverändert.