Daraus resultierte ein Anspruch von nunmehr Fr. 9'244.55 (Fr. 8'559.75 + Fr. 684.80) statt der bereits ausbezahlten Fr. 20'636.85, was eine Rückforderung von Fr. 11'392.30 ergab (vgl. VB I 46). Es resultierte keine (zusätzliche) Reduktion des wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfalls. Die Anpassung des Betrags der Kurzarbeitsentschädigung basiert einzig auf der fehlenden Anspruchsberechtigung von B. und C..