Daraus resultierte ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung im Betrag von nunmehr Fr. 8'822.75 (Fr. 8'169.20 + Fr. 653.55) statt der bereits ausbezahlten Fr. 22'143.60, was eine Rückforderung von Fr. 13'320.85 ergab (vgl. VB I 44). Die Reduktion des wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfalls von 71.92 % auf 69.80 % resultiert einzig aus der fehlenden Anspruchsberechtigung von D., B. und C., sind die Soll- und Ist-Stunden doch ansonsten im Total unverändert.