Eine weitere Arbeitnehmerin (D.) habe sich in den Monaten Januar und Februar 2021 in gekündigtem Arbeitsverhältnis befunden und sei daher ab 1. Januar 2021 ebenfalls nicht mehr anspruchsberechtigt gewesen (VB I 24; vgl. die Kündigung vom 28. Dezember 2020 in VB I 219). Darauf, dass die erwähnten Eigenschaften bzw. Umstände einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die betreffende(n) Person(en) ausschlössen, wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Abrechnungsverfahrens mehrfach in allgemeiner Form und auch konkret hingewiesen (vgl. bspw. den E-Mail-Ver- kehr vom 14. Oktober resp. 22. November 2020 in VB