gemacht habe und für die eine solche auch abgerechnet worden sei, aufgrund deren Eigenschaft als Person in arbeitgeberähnlicher Stellung (B.) bzw. als mitarbeitender Ehegatte (C.) nicht anspruchsberechtigt gewesen seien (vgl. VB I 23). Eine weitere Arbeitnehmerin (D.) habe sich in den Monaten Januar und Februar 2021 in gekündigtem Arbeitsverhältnis befunden und sei daher ab 1. Januar 2021 ebenfalls nicht mehr anspruchsberechtigt gewesen (VB I 24; vgl. die Kündigung vom 28. Dezember 2020 in VB I 219).