3. 3.1. Ihren (in der Folge rechtskräftig gewordenen) Einspracheentscheid vom 26. April 2022 betreffend rückwirkende Anpassung der Kurzarbeitsentschädigung für die Periode von Dezember 2020 bis Juni 2021 und Rückforderung zu viel ausgerichteter Leistungen begründete die zuständige Arbeitslosenkasse zum einen damit, dass zwei Arbeitnehmende, für die die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend -6-