9 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) und per 1. Juni 2020 wieder aufgehobene (vgl. AS 2020 1777) Art. 2 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vor, dass Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (Personen mit sogenannter arbeitgeberähnlicher Stellung), sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partner in Abweichung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben (vgl. UELI KIESER, in: Covid-19 –