Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdegegner das Gesuch um Erlass der Rückforderung der von Dezember 2020 bis Juni 2021 zu viel ausgerichteten Kurzarbeitsentschädigung im Umfang Fr. 58'766.95 mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2023 zu Recht abgewiesen hat.