gerichteten Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von Fr. 58'766.95 in seinem Einspracheentscheid vom 13. Februar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 18 ff.) im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe die fraglichen Leistungen nicht gutgläubig bezogen. Vielmehr habe sie gewusst oder hätte zumindest wissen müssen, dass Arbeitnehmende in arbeitgeberähnlicher Stellung und deren mitarbeitende Ehegatten aufgrund einer Änderung der rechtlichen Grundlagen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kurzarbeitsentschädigung nicht (mehr) erfüllten, dass für Mitarbeitende in gekündigten Arbeitsverhältnissen kein entsprechender An-