"1. Der Einspracheentscheid vom 13. Februar 2023 sei aufzuheben und es sei das Gesuch um Erlass der Rückforderung von Fr. 58'766.95 der [Arbeitslosenkasse] gutzuheissen. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 13. Februar 2023 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. März 2023 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: