Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. April 2022 fest. Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin am 10. Juni 2022 ein Gesuch um Erlass der Rückforderung der zu viel ausgerichteten Kurzarbeitsentschädigung, welches der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 abwies. Die von der Beschwerdeführerin am 23. Januar 2023 dagegen erhobene Einsprache wies er mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2023 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 16. März 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: