1. Die Beschwerdeführerin bezog für ihre von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden im Zeitraum von Dezember 2020 bis Juni 2021 Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 115'512.50. Mit Verfügung vom 9. November 2021 entschied die zuständige Arbeitslosenkasse, es bestehe für die fragliche Periode lediglich Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung im Totalbetrag von Fr. 56'745.55, weshalb die bereits ausgerichteten Leistungen im Umfang von Fr. 58'766.95 zurückzuerstatten seien. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. April 2022 fest.