9. 9.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Witwerrentenanspruch des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2023 (VB 53 ff.) zu Recht verneint. Die gegen den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2023 erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. - 10 - 9.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 9.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: