8. Zusammenfassend handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine mit dem Urteil Beeler gegen die Schweiz der Grossen Kammer des EGMR vom 11. Oktober 2022, Nr. 78630/12, vergleichbare Konstellation, weshalb nicht die Übergangsregelung in der Mitteilung Nr. 460 vom 21. Oktober 2022, sondern Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 AHVG anwendbar ist. Trotzdem führt Art. 24 Abs. 2 AHVG zu einer unzulässigen, Art. 8 Abs. 3 BV zuwiderlaufenden geschlechtsspezifischen Unterscheidung. Da der Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK (auch i.V.m. Art. 14 EMRK) nicht tangiert ist (vgl. E. 7.1), sind Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 AHVG jedoch anzuwenden.