EMRK begründet somit auch keinen (direkten) Anspruch des überlebenden Ehemannes auf eine Witwerrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche sind (materiellrechtlich) nach Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 AHVG zu beurteilen, wonach ein Anspruch auf Witwerrente erlischt (beziehungsweise gar nicht erst entsteht), wenn das jüngste Kind des Witwers (im Zeitpunkt der Verwitwung) das 18. Altersjahr vollendet hat (E. 2.1 hiervor).