, waren die beiden Kinder des Beschwerdeführers beim Tod seiner Ehefrau bereits volljährig (22 und 27 Jahre alt) und es haben zu diesem Zeitpunkt für den Beschwerdeführer keine Betreuungsaufgaben mehr bestanden (vgl. E. 2.2.3 und 4). Der Beschwerdeführer musste sein Familienleben beim Tod seiner Ehefrau auch nicht neu organisieren. Durch die Gewährung einer Witwerrente würde vorliegend somit weder das Familienleben gefördert noch die Organisation des Familienlebens beeinflusst. Da die Kinder des Beschwerdeführers bereits volljährig waren, kann gemäss Rechtsprechung des EGMR auch nicht von "Familienleben" im Sinne von Art. 8 EMRK die Rede sein.