Nach ständiger Rechtsprechung hat das Diskriminierungsverbot in Art. 14 EMRK keine eigenständige Bedeutung. Voraussetzung für die Anwendung des Art. 14 EMRK ist, dass der Sachverhalt in den Regelungsbereich einer Konventionsgarantie fällt. Art. 14 EMRK ist daher nur in Verbindung mit einem anderen Recht aus der EMRK anwendbar und wird deshalb als akzessorisches Diskriminierungsverbot bezeichnet (vgl. dazu u.a. Urteil der Grossen Kammer des EGMR, Beeler gegen die Schweiz, vom 11. Oktober 2022, Nr. 78630/12, Rz. 47 f.; 129).