Eine verpönte Ungleichbehandlung setzt voraus, dass vergleichbare Situationen aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, nationaler oder sozialer Herkunft usw. unterschiedlich behandelt werden, ohne dass sich dies objektiv und sachlich rechtfertigen lässt. Die umstrittene Massnahme muss aber mit Blick auf den verfolgten Zweck zulässig erscheinen und die zu dessen Realisierung eingesetzten Mittel müssen verhältnismässig sein (BGE 136 II 120 E. 3.3.3 S. 128).