6.2. Das akzessorische (vgl. nachfolgend) Diskriminierungsverbot von Art. 14 EMRK verbietet Unterscheidungen aufgrund bestimmter Merkmale bei der Umsetzung von in der EMRK garantierten Rechten und Freiheiten (Urteil des EGMR, Willis gegen das Vereinigte Königreich, vom 11. Juni 2002, Nr. 36042/97, Rz. 29; BGE 136 II 120 E. 3.3.3 S. 128). Doch nicht jede unterschiedliche Behandlung ist diskriminierend. Eine verpönte Ungleichbehandlung setzt voraus, dass vergleichbare Situationen aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, nationaler oder sozialer Herkunft usw. unterschiedlich behandelt werden, ohne dass sich dies objektiv und sachlich rechtfertigen lässt.