6. 6.1. Mangels Ratifizierung des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK vom 20. März 1952 ist die hierauf beruhende Rechtsprechung des EGMR zur diskriminierungsfreien Gewährung von Sozialleistungen für die Schweiz nicht verbindlich. Die gestützt auf Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK ergangenen Urteile des EGMR zur diskriminierungsfreien Gewährung von Sozialleistungen, die der Förderung der Familie dienen oder deren Organisation betreffen, haben Gesetzgeber und Gerichte hingegen zu beachten (vgl. EDGAR IMHOF, Die Bedeutung menschenrechtlicher Diskriminierungsverbote für die Soziale Sicherheit, Rz. 22, in: Jusletter vom 7. Februar 2005;