ben, als das jüngste Kind unter 18 Jahre alt ist, widerspreche dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Frau und Mann, weswegen die Leistungsberechtigung vereinheitlicht werden müsse. Der Bundesrat wollte – dem Gedanken des Versorgerschadens entsprechend – die Anspruchsvoraussetzungen für die Witwenrente an jene für die Witwerrente angleichen. Nach dem Scheitern der 11. AHV-Revision blieb es bis heute bei der dargestellten Bestimmung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3). -7-