Die Räte entschieden sich für die bis heute gültig gebliebene Regelung, wonach die verwitwete Frau selbst dann in den Genuss der Witwenrente kommt, wenn sie zu keinem Zeitpunkt auf die Erfüllung der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht gemäss altem Eherecht durch den Ehegatten angewiesen war, während das gleiche Recht auf Hinterlassenenrente dem verwitweten Ehemann nicht zugestanden wird. Dass dies eine unzulässige, Art. 4 Abs. 2 aBV (Art. 8 Abs. 3 BV) zuwiderlaufende geschlechtsspezifische Unterscheidung bedeutet, war den Räten bewusst (Detailberatung der ständerätlichen Kommission vom 23. Oktober 1990; Beratung in der erwei-