, 37 f., 155 f.). Die Räte entschieden sich für die bis heute gültig gebliebene Regelung, wonach die verwitwete Frau selbst dann in den Genuss der Witwenrente kommt, wenn sie zu keinem Zeitpunkt auf die Erfüllung der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht gemäss altem Eherecht durch den Ehegatten angewiesen war, während das gleiche Recht auf Hinterlassenenrente dem verwitweten Ehemann nicht zugestanden wird.