5. Vorab ist zu erwähnen, dass der gesetzlichen Regelung des Anspruchs auf eine Witwerrente die Überlegung zugrunde liegt, der Ehemann komme im Allgemeinen für den Lebensunterhalt der Ehefrau auf. Er wird daher vom Recht als Versorger, die Ehefrau namentlich bei Vorhandensein von Kindern (vgl. Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG) als Versorgte vorausgesetzt, weshalb die Witwe in der Regel eine Witwenpension oder Witwenrente erhält, während ein Korrelat für den Witwer weitgehend fehlt.