23 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 AHVG massgebend, wonach Witwer nur dann Anspruch auf eine Witwerrente haben, wenn ihr jüngstes Kind das 18. Altersjahr im Zeitpunkt der Verwitwung noch nicht vollendet hat. Es ist deshalb im vorliegenden Verfahren vielmehr zu prüfen, ob diese gesetzliche Grundlage Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK verletzt. -6-