Ob und gegebenenfalls inwiefern die Übergangsregelung in der Mitteilung Nr. 460 Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK verletzt (Beschwerde S. 4 ff.), ist vorliegend unbeachtlich, da der Beschwerdeführer von dieser Übergangsregelung ohnehin nicht erfasst wird. Ihm steht denn auch kein Rechtsanspruch zu, in den Genuss von einer vom Gesetz abweichenden Übergangsregelung zu kommen, zumal – wie er selbst zutreffend vorbringt (Beschwerde S. 6 f.) – das Gericht grundsätzlich ohnehin nicht an die Mitteilung Nr. 460 gebunden wäre. Für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Witwerrente erfüllt, ist demnach (ausschliesslich) Art. 23 Abs. 1 i.V.m.