Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Die beiden Kinder des Beschwerdeführers waren im Zeitpunkt des Todes ihrer Mutter im Jahr 2020 bereits 22 und 27 Jahre alt. Es bestanden folglich keine Betreuungs-, Er- ziehungs- oder Pflegeaufgaben, weswegen der Beschwerdeführer seine Arbeitstätigkeit hätte aufgeben müssen, was er ausweislich der Akten bis heute auch nicht getan hat (vgl. Anmeldung vom 9. Juni 2022 in VB 15 ff.). Es ist somit nicht von einer mit derjenigen im erwähnten EGMR-Urteil vergleichbaren Konstellation im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.2.1.) auszugehen.