4.2. Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat der Beschwerdeführer nie eine Witwerrente erhalten, weil seine jüngste Tochter im Zeitpunkt des Todes seiner Ehefrau bereits 22 Jahre alt war. Es geht somit nicht um den Fall, bei dem die Aufhebung der Witwerrente aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erfolgte, sondern um einen solchen, bei dem mangels minderjähriger Kinder im Zeitpunkt der Verwitwung ein Anspruch auf eine Witwerrente gar nie entstanden ist. Für den Fall, bei dem das jüngste Kind beim Tod der Ehefrau bereits volljährig ist, sieht das AHVG die Ausrichtung einer Witwerrente gar nicht erst vor.