Die auf der Grundlage von Art. 23 AHVG gewährte Witwerrente endet somit nicht mehr mit Volljährigkeit des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes, sondern wird weiterhin ausgerichtet. Die Übergangsregelungen in der Mitteilung Nr. 460 finden konkret auf folgende Personengruppen von Witwern Anwendung: