14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fest. Somit ist zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in vergleichbaren Konstellationen fortan darauf zu verzichten, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_749/2020 vom 9. Januar 2023 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).