Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.142 / dr / sc Art. 141 Urteil vom 5. Dezember 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin i.V. Reisinger Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Martin Hablützel, Rechtsanwalt, Alderstrasse 40, 8008 Zürich Beschwerde- SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG (Einspracheentscheid vom 14. Februar 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1967 geborene Beschwerdeführer war ab 1993 bis zum Tod seiner Ehefrau im Jahr 2020 verheiratet. Er ist Vater eines 1992 geborenen Soh- nes und einer 1997 geborenen Tochter. Am 28. März 2022 bzw. 9. Juni 2022 meldete sich der Beschwerdeführer für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an. Die Beschwerdegegne- rin wies das Gesuch des Beschwerdeführers um eine Witwerrente mit Ver- fügung vom 4. Januar 2023 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Januar 2023 (Postaufgabe: 30. Januar 2023) Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2023 abgewiesen wurde. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 15. März 2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren: "Der Einsprache-Entscheid vom 14.2.2023 sei aufzuheben und dem Be- schwerdeführer [sei] mit Wirkung ab 11.10.2022 eine unbefristete Witwer- rente auszurichten. Alles unter Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 26. April 2023 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 14. Februar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 53 ff.) den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hinterlassenenrente der AHV zu Recht verneint hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kin- der haben. Der Anspruch erlischt mit der Wiederverheiratung bzw. mit dem Tod der Witwe oder des Witwers (Art. 23 Abs. 4 AHVG). Zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Beendigungsgründen erlischt der An- spruch auf die Witwerrente, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Al- tersjahr vollendet hat (Art. 24 Abs. 2 AHVG). -3- 2.2. 2.2.1. Mit Urteil Beeler gegen die Schweiz vom 11. Oktober 2022 Nr. 78630/12 entschied die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR), dass durch Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Er stellte in diesem Zusam- menhang eine Verletzung von Art. 14 der Europäischen Menschenrechts- konvention (EMRK) (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fest. Somit ist zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in vergleich- baren Konstellationen fortan darauf zu verzichten, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_749/2020 vom 9. Januar 2023 E. 2.1 mit weiteren Hin- weisen). 2.2.2. Im Anschluss an das EGMR-Urteil Beeler gegen die Schweiz vom 11. Ok- tober 2022 hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die Mittei- lung Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 an die AHV-Ausgleichskassen und EL- Durchführungsstellen (Mitteilung Nr. 460) erlassen. Mit den darin aufge- stellten Übergangsregelungen soll die vom EGMR festgestellte Rechtsver- letzung bis zur Anpassung der gesetzlichen Grundlagen schnellstmöglich behoben werden. Witwer mit Kindern erhalten die Witwerrente nun zu den- selben Bedingungen wie Witwen in einer vergleichbaren Situation. Die auf der Grundlage von Art. 23 AHVG gewährte Witwerrente endet somit nicht mehr mit Volljährigkeit des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes, sondern wird weiterhin ausgerichtet. Die Übergangsregelungen in der Mitteilung Nr. 460 finden konkret auf folgende Personengruppen von Witwern Anwen- dung: - Auf Witwer mit minderjährigen Kindern, deren Rente zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Urteils (11. Oktober 2022), bereits ausbezahlt wird. Da- runter fallen auch die Fälle, für welche die Anmeldung nach dem 11. Oktober 2022 eingereicht wird. Für den Anspruch auf eine Witwer- rente über das 18. Altersjahr des Kindes hinaus ist massgebend, dass das Kind am 11. Oktober 2022 das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hatte. - Auf nicht geschiedene Ehemänner mit Kindern, die nach dem 11. Ok- tober 2022 verwitwen, d.h. deren Leistungsanspruch infolge eines To- desfalls entsteht, der nach diesem Datum eintritt. Massgebend ist, dass der Witwer im Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder hat; das Alter des Kindes ist (wie bei Witwen) unerheblich. -4- - Auf Witwer mit Kindern, die die Rentenaufhebungsverfügung angefoch- ten haben und deren Fall am 11. Oktober 2022 hängig ist. - Auf Männer, deren Anspruch auf eine Witwerrente gestützt auf Art. 23 Abs. 5 AHVG wiederauflebt, sofern das jüngste Kind, welches An- spruch auf die Witwerrente gab, am 11. Oktober 2022 das 18. Alters- jahr noch nicht vollendet hat. 2.2.3. Der Beschwerdeführer ist vorliegend seit dem 17. August 2020 und somit einem Zeitpunkt vor dem 11. Oktober 2022 verwitwet (vgl. VB 5 und 39; Beschwerde S. 3). Sein jüngstes Kind hat unbestrittenermassen am 10. Dezember 2015 das 18. Altersjahr vollendet (vgl. Familienausweis in VB 26; vgl. auch Beschwerde S. 6) und war somit sowohl im Zeitpunkt des Todes der Ehefrau des Beschwerdeführers (17. August 2020), als auch in jenem der Rechtskraft des Urteils Beeler gegen die Schweiz Nr. 78630/12 (11. Oktober 2022) bereits volljährig. Der Beschwerdeführer wird somit von der Übergangsregelung in der Mitteilung Nr. 460 nicht erfasst. 3. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, es würde eine fehlerhafte Umsetzung des Urteils Beeler gegen die Schweiz des EGMR vom 11. Oktober 2022 Nr. 78630/12 vorliegen. Die Übergangsregelung in der Mitteilung Nr. 460 verletze Art. 8 i.V.m Art. 14 EMRK, da es Witwer dis- kriminiere, deren Kinder das 18. Altersjahr im Zeitpunkt des Todes der Ehe- frau bereits vollendet haben und die somit nie einen Anspruch auf Witwer- renten hatten (Beschwerde S. 4 ff.). Zudem sei das Gericht nicht an die Mitteilung Nr. 460 gebunden (Beschwerde S. 6 f.). 4. 4.1. Dem Urteil Beeler gegen die Schweiz der Grossen Kammer des EGMR vom 11. Oktober 2022 Nr. 78630/12 lag der Fall zugrunde, bei dem ein Mann, als er 1994 Witwer wurde, seine Erwerbstätigkeit aufgegeben hatte, um sich der Betreuung, Erziehung und Pflege seiner beiden Kinder zu wid- men, welche ein Jahr und neun Monate beziehungsweise vier Jahre alt wa- ren. Er hat Witwerrentenzahlungen erhalten, welche jedoch eingestellt wur- den, als sein jüngstes Kind 18 Jahre alt wurde. Der Witwer selbst war zu diesem Zeitpunkt 57 Jahre alt und hatte seit über 16 Jahren keine Erwerbs- tätigkeit mehr ausgeübt (Urteil der Grossen Kammer des EGMR, Beeler gegen die Schweiz, vom 11. Oktober 2022, Nr. 78630/12, Rz. 9 ff., 99 ff. und Rz. 114). -5- 4.2. Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat der Beschwerdeführer nie eine Wit- werrente erhalten, weil seine jüngste Tochter im Zeitpunkt des Todes sei- ner Ehefrau bereits 22 Jahre alt war. Es geht somit nicht um den Fall, bei dem die Aufhebung der Witwerrente aufgrund der Volljährigkeit des jüngs- ten Kindes erfolgte, sondern um einen solchen, bei dem mangels minder- jähriger Kinder im Zeitpunkt der Verwitwung ein Anspruch auf eine Witwer- rente gar nie entstanden ist. Für den Fall, bei dem das jüngste Kind beim Tod der Ehefrau bereits volljährig ist, sieht das AHVG die Ausrichtung einer Witwerrente gar nicht erst vor. Allein schon aus diesem Grund kann nicht von einer vergleichbaren Konstellation gesprochen werden. 4.3. Die Grosse Kammer des EGMR führte im Urteil Beeler gegen die Schweiz vom 11. Oktober 2022 Nr. 78630/12 zudem aus, die Witwen- und Witwer- rente ziele darauf ab, den hinterbliebenen Ehegatten von einer Erwerbstä- tigkeit zu befreien, damit dieser Zeit habe, sich um seine Kinder zu küm- mern. Diese Leistung habe daher eindeutig einen "familiären" Charakter, da sie sich tatsächlich auf die Organisation des Familienlebens auswirke und somit unter Art. 8 EMRK falle (Urteil der Grossen Kammer des EGMR, Beeler gegen die Schweiz, vom 11. Oktober 2022, Nr. 78630/12, Rz. 45). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Die beiden Kinder des Be- schwerdeführers waren im Zeitpunkt des Todes ihrer Mutter im Jahr 2020 bereits 22 und 27 Jahre alt. Es bestanden folglich keine Betreuungs-, Er- ziehungs- oder Pflegeaufgaben, weswegen der Beschwerdeführer seine Arbeitstätigkeit hätte aufgeben müssen, was er ausweislich der Akten bis heute auch nicht getan hat (vgl. Anmeldung vom 9. Juni 2022 in VB 15 ff.). Es ist somit nicht von einer mit derjenigen im erwähnten EGMR-Urteil ver- gleichbaren Konstellation im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung (vgl. E. 2.2.1.) auszugehen. Ob und gegebenenfalls inwiefern die Übergangsregelung in der Mitteilung Nr. 460 Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK verletzt (Beschwerde S. 4 ff.), ist vorlie- gend unbeachtlich, da der Beschwerdeführer von dieser Übergangsrege- lung ohnehin nicht erfasst wird. Ihm steht denn auch kein Rechtsanspruch zu, in den Genuss von einer vom Gesetz abweichenden Übergangsrege- lung zu kommen, zumal – wie er selbst zutreffend vorbringt (Beschwerde S. 6 f.) – das Gericht grundsätzlich ohnehin nicht an die Mitteilung Nr. 460 gebunden wäre. Für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer die Voraus- setzungen für eine Witwerrente erfüllt, ist demnach (ausschliesslich) Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 AHVG massgebend, wonach Witwer nur dann Anspruch auf eine Witwerrente haben, wenn ihr jüngstes Kind das 18. Al- tersjahr im Zeitpunkt der Verwitwung noch nicht vollendet hat. Es ist des- halb im vorliegenden Verfahren vielmehr zu prüfen, ob diese gesetzliche Grundlage Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK verletzt. -6- 5. Vorab ist zu erwähnen, dass der gesetzlichen Regelung des Anspruchs auf eine Witwerrente die Überlegung zugrunde liegt, der Ehemann komme im Allgemeinen für den Lebensunterhalt der Ehefrau auf. Er wird daher vom Recht als Versorger, die Ehefrau namentlich bei Vorhandensein von Kin- dern (vgl. Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG) als Versorgte vorausgesetzt, weshalb die Witwe in der Regel eine Witwenpension oder Witwenrente er- hält, während ein Korrelat für den Witwer weitgehend fehlt. Eine ge- schlechtsneutrale Regelung würde indes nicht an den Geschlechtsunter- schied anknüpfen, sondern an die Frage, ob jemand (Mann oder Frau) den Versorger verloren hat (vgl. WEBER-DÜRLER, Auf dem Weg zur Gleichbe- rechtigung, in: ZSR 104/1985 I, S. 13 f.). Der Bundesrat schlug im Rahmen der 10. AHV-Revision die Einführung eines beschränkten Witwerrentenan- spruches in der AHV vor für Fälle, bei denen der Witwer Kinder unter 18 Jahren zu versorgen hat (Botschaft vom 5. März 1990 über die zehnte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung, BBl 1990 II 1 ff., 37 f., 155 f.). Die Räte entschieden sich für die bis heute gültig gebliebene Regelung, wonach die verwitwete Frau selbst dann in den Genuss der Wit- wenrente kommt, wenn sie zu keinem Zeitpunkt auf die Erfüllung der zivil- rechtlichen Unterhaltspflicht gemäss altem Eherecht durch den Ehegatten angewiesen war, während das gleiche Recht auf Hinterlassenenrente dem verwitweten Ehemann nicht zugestanden wird. Dass dies eine unzulässige, Art. 4 Abs. 2 aBV (Art. 8 Abs. 3 BV) zuwiderlaufende geschlechtsspezifi- sche Unterscheidung bedeutet, war den Räten bewusst (Detailberatung der ständerätlichen Kommission vom 23. Oktober 1990; Beratung in der erwei- terten Kommission für soziale Sicherheit des Nationalrates vom 23./24. No- vember 1992). Der Gesetzgeber hat mit der unterschiedlichen Regelung der Voraussetzungen für die Witwen- und Witwerrente somit explizit eine geschlechtsspezifische Unterscheidung vorgenommen, die sich weder we- gen biologischer noch wegen funktionaler Verschiedenheiten aufdrängt. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zur (abgelehnten) 11. AHV-Revision (Botschaft über die 11. Revision der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung und die mittelfristige Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung, BBl 2000 1865 ff., 1959 f.) klar darauf hingewiesen, die Regelung, wonach Witwer nur solange Anspruch auf Witwerrente ha- ben, als das jüngste Kind unter 18 Jahre alt ist, widerspreche dem Grund- satz der Gleichbehandlung von Frau und Mann, weswegen die Leistungs- berechtigung vereinheitlicht werden müsse. Der Bundesrat wollte – dem Gedanken des Versorgerschadens entsprechend – die Anspruchsvoraus- setzungen für die Witwenrente an jene für die Witwerrente angleichen. Nach dem Scheitern der 11. AHV-Revision blieb es bis heute bei der dar- gestellten Bestimmung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3). -7- 6. 6.1. Mangels Ratifizierung des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK vom 20. März 1952 ist die hierauf beruhende Rechtsprechung des EGMR zur diskriminie- rungsfreien Gewährung von Sozialleistungen für die Schweiz nicht verbind- lich. Die gestützt auf Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK ergangenen Urteile des EGMR zur diskriminierungsfreien Gewährung von Sozialleistungen, die der Förderung der Familie dienen oder deren Organisation betreffen, haben Gesetzgeber und Gerichte hingegen zu beachten (vgl. EDGAR IMHOF, Die Bedeutung menschenrechtlicher Diskriminierungsverbote für die Soziale Sicherheit, Rz. 22, in: Jusletter vom 7. Februar 2005; auch Urteil des Bun- desgerichts 9C_617/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.1). 6.2. Das akzessorische (vgl. nachfolgend) Diskriminierungsverbot von Art. 14 EMRK verbietet Unterscheidungen aufgrund bestimmter Merkmale bei der Umsetzung von in der EMRK garantierten Rechten und Freiheiten (Urteil des EGMR, Willis gegen das Vereinigte Königreich, vom 11. Juni 2002, Nr. 36042/97, Rz. 29; BGE 136 II 120 E. 3.3.3 S. 128). Doch nicht jede un- terschiedliche Behandlung ist diskriminierend. Eine verpönte Ungleichbe- handlung setzt voraus, dass vergleichbare Situationen aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, nationaler oder sozialer Herkunft usw. un- terschiedlich behandelt werden, ohne dass sich dies objektiv und sachlich rechtfertigen lässt. Die umstrittene Massnahme muss aber mit Blick auf den verfolgten Zweck zulässig erscheinen und die zu dessen Realisierung ein- gesetzten Mittel müssen verhältnismässig sein (BGE 136 II 120 E. 3.3.3 S. 128). Nach ständiger Rechtsprechung hat das Diskriminierungsverbot in Art. 14 EMRK keine eigenständige Bedeutung. Voraussetzung für die Anwendung des Art. 14 EMRK ist, dass der Sachverhalt in den Regelungsbereich einer Konventionsgarantie fällt. Art. 14 EMRK ist daher nur in Verbindung mit ei- nem anderen Recht aus der EMRK anwendbar und wird deshalb als ak- zessorisches Diskriminierungsverbot bezeichnet (vgl. dazu u.a. Urteil der Grossen Kammer des EGMR, Beeler gegen die Schweiz, vom 11. Oktober 2022, Nr. 78630/12, Rz. 47 f.; 129). Aus diesem Grund ist zuerst zu prüfen, ob der vorliegend in Frage stehende Sachverhalt in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK (Recht auf Ach- tung des Privat- und Familienlebens) fällt. Dazu hat der EGMR in Bezug auf Sozialleistungen Kriterien definiert. Damit Art. 14 EMRK in diesem spe- ziellen Kontext zum Tragen kommt, muss demnach der Bereich, auf den sich die angebliche Benachteiligung bezieht, in den Anwendungsbereich der Ausübung des in Art. 8 EMRK garantierten Rechts auf Achtung des Familienlebens fallen, in dem Sinne, dass die in Frage stehenden Leistun- gen auf die Förderung des Familienlebens abzielen und sich zwangsläufig -8- auf die Organisation des Familienlebens auswirken. Die Gewährung oder Nichtgewährung der in Frage stehenden Leistung hat somit zwingend Aus- wirkungen auf die Organisation oder die Gestaltung des Familienlebens zu haben (vergleiche statt vieler Urteile des EGMR Petrovic gegen Österreich vom 27. März 1998, Sammlung der Urteile und Entscheidungen 1998-II, Rz. 27; Konstantin Markin gegen Russland vom 22. März 2012, Nr. 30078/06, Rz. 130, oder Beeler gegen die Schweiz vom 11. Oktober 2022, Nr. 78630/12, Rz. 63 f. und 72). Der EGMR präzisierte dazu im Fall Beeler gegen die Schweiz (a.a.O. Rz. 72), dass für die Frage, ob eine sol- che Massnahme in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK falle, zudem eine Reihe weiterer Faktoren von Bedeutung seien. Dazu würden insbe- sondere der Zweck der Leistung, wie er vom EGMR im Lichte der betref- fenden Rechtsvorschrift bestimmt wird, die Kriterien für die Gewährung, Be- rechnung und Beendigung der Leistung, wie sie in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegt sind, die Auswirkungen auf die Art und Weise, wie das Familienleben nach Massgabe dieser Bestimmung organi- siert wird, und die praktischen Auswirkungen der Leistung auf die individu- ellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und sein Familienleben wäh- rend der gesamten Dauer der Leistungsgewährung gehören (Urteil der Grossen Kammer des EGMR Beeler gegen die Schweiz, vom 11. Oktober 2022, Nr. 78630/12, Rz. 72). In früheren Entscheiden hat der EGMR zudem mehrfach festgehalten, dass es jedoch kein "Familienleben" im Sinne von Art. 8 EMRK zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gebe, sofern nicht zusätzliche Elemente der Abhängigkeit vorliegen würden (vgl. statt vieler Urteile des EGMR Khan gegen Dänemark vom 12. Januar 2021, Nr. 26957/19, Rz. 58 und 80; A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich vom 12. Januar 2010, Nr. 47486/06, Rz. 32). 7. 7.1. Anders als der Sachverhalt, der dem Urteil Beeler gegen die Schweiz der Grossen Kammer des EGMR vom 11. Oktober 2022, Nr. 78630/12, zu- grunde liegt, bei welchem der Betroffene seine Erwerbstätigkeit aufgege- ben hatte, um sich der Betreuung seiner beiden minderjährigen Kinder zu widmen und bei der Aufhebung der Witwerrente seit über 16 Jahren keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hatte (Rz. 99 ff. und Rz. 114), waren die beiden Kinder des Beschwerdeführers beim Tod seiner Ehefrau bereits volljährig (22 und 27 Jahre alt) und es haben zu diesem Zeitpunkt für den Beschwerdeführer keine Betreuungsaufgaben mehr bestanden (vgl. E. 2.2.3 und 4). Der Beschwerdeführer musste sein Familienleben beim Tod seiner Ehefrau auch nicht neu organisieren. Durch die Gewährung ei- ner Witwerrente würde vorliegend somit weder das Familienleben gefördert noch die Organisation des Familienlebens beeinflusst. Da die Kinder des Beschwerdeführers bereits volljährig waren, kann gemäss Rechtsprechung des EGMR auch nicht von "Familienleben" im Sinne von Art. 8 EMRK die Rede sein. Es sind den Akten denn auch keine zusätzlichen Elemente der -9- Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seinen volljährigen Kindern zu entnehmen. Demnach ist der Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK nicht tangiert. Da Art. 14 EMRK jedoch nur angerufen werden kann, wenn der umstrittene Sachverhalt in den Schutzbereich einer konventions- rechtlichen Garantie fällt (Urteil des EGMR Willis gegen das Vereinigte Kö- nigreich vom 11. Juni 2002, Nr. 36042/97, Rz. 29; BGE 136 II 120 E. 3.3.3 S. 128; vgl. auch E. 6.2), und vorliegend die Verletzung einer weiteren EMRK-Norm weder gerügt wird noch ersichtlich ist, kann Art. 14 EMRK nicht angerufen werden. Somit liegt keine Verletzung der EMRK vor. 7.2. Nach der Rechtsprechung des EGMR lässt sich aus Art. 8 EMRK sodann keine generelle Pflicht der Mitgliedstaaten ableiten, bestimmte Sozialversi- cherungsleistungen zu erbringen (betreffend Karenzurlaubsgeld bzw. El- ternurlaub und die damit zusammenhängende Vergütung: Urteil des EGMR Petrovic gegen Österreich vom 27. März 1998, Sammlung der Urteile und Entscheidungen l998-II, Rz. 26; vgl. auch Urteil des EGMR Chapman ge- gen Vereinigtes Königreich vom 18. Januar 2001, Nr. 27238/95, Rz. 98 f.). Art. 8 EMRK begründet somit auch keinen (direkten) Anspruch des überle- benden Ehemannes auf eine Witwerrente der Alters- und Hinterlassenen- versicherung. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche sind (materiellrechtlich) nach Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 AHVG zu beurteilen, wonach ein Anspruch auf Witwerrente erlischt (beziehungs- weise gar nicht erst entsteht), wenn das jüngste Kind des Witwers (im Zeit- punkt der Verwitwung) das 18. Altersjahr vollendet hat (E. 2.1 hiervor). 8. Zusammenfassend handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine mit dem Urteil Beeler gegen die Schweiz der Grossen Kammer des EGMR vom 11. Oktober 2022, Nr. 78630/12, vergleichbare Konstellation, weshalb nicht die Übergangsregelung in der Mitteilung Nr. 460 vom 21. Oktober 2022, sondern Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 AHVG anwendbar ist. Trotz- dem führt Art. 24 Abs. 2 AHVG zu einer unzulässigen, Art. 8 Abs. 3 BV zu- widerlaufenden geschlechtsspezifischen Unterscheidung. Da der Anwen- dungsbereich von Art. 8 EMRK (auch i.V.m. Art. 14 EMRK) nicht tangiert ist (vgl. E. 7.1), sind Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 AHVG jedoch anzu- wenden. 9. 9.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Witwerrentenan- spruch des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2023 (VB 53 ff.) zu Recht verneint. Die gegen den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2023 erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. - 10 - 9.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 9.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 11 - Aarau, 5. Dezember 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Peterhans Reisinger