4.5. Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt im Lichte der Untersuchungsmaxime (vgl. E. 3.) in psychiatrischer Hinsicht als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Es rechtfertigt sich damit, die Sache zu weiteren entsprechenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat diese neu über das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin zu verfügen.